Nötigung (Art. 181 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
E. 2 Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
E. 4 Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. September 2021 kau
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
- Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. September 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. September 2021 STK 2021 35 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Nötigung (Art. 181 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 28. April 2021, SEO 2020 010);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Einsiedeln vom 28. April 2021 am 29. April 2021 fristgerecht Be- rufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 28. Juli 2021 zugestellt wurde;
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung einging;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.);
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Beru- fung im Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial abzu- schreiben ist (vgl. Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. September 2021 kau